Tools:
Update via:
Änderung GroMiKV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der GroMiKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen | (Text neue Fassung) |
(1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der nach § 11 Satz 1 und 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft zu erwartende Erhöhung des jeweiligen, potentiellen Eindeckungsaufwandes tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der Formel 2 der Anlage 2 zu ermitteln ist. Bei Derivaten mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, kann das Institut die Geschäfte 1. entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbereichs anwenden oder 2. über alle Laufzeitbereiche verrechnen und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewichtungssatz auf die Großkreditobergrenzen anrechnen. Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben. (2) Sind die Voraussetzungen des § 15 erfüllt, dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 10 Satz 6 in Verbindung mit der Tabelle 1 der Anlage 1 ermäßigte Prozentsätze angewendet werden. Die ermäßigten Prozentsätze betragen, 1. wenn der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,35 Prozent und bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0,75 Prozent für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 Prozent, und 2. wenn der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 1,5 Prozent und bei einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 2,25 Prozent für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 Prozent. Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben. Wenn ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sind die ermäßigten Prozentsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden. (3) Bei Anwendung der Standardmethode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 13 in Verbindung mit den Berechnungsvorgaben der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 13 Abs. 2 zu berücksichtigen sind. (4) Bei Anwendung der Internen Modelle Methode ist der Kreditäquivalenzbetrag separat für jede Aufrechnungsposition nach Maßgabe des § 14 zu ermitteln, wobei insbesondere die Vorgaben des § 14 Abs. 10 zu berücksichtigen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7512/al26519-0.htm