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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 18 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 18 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für einzelne Derivate | (Text neue Fassung) |
(1) Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind, darf das Institut diese Sicherheiten unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann. (2) Die Anwendung der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode ermittelt wird. Bei der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der dem Vertragspartner nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstünde. § 11 Satz 3 gilt entsprechend. Der aufgrund der Marktbewertungsmethode nach § 11 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 oder 3 für jede gesicherte Verbindlichkeit ebenfalls zu bestimmende Zuschlag darf in die Verrechnung nach Absatz 1 nicht miteinbezogen werden. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des § 13 Abs. 4. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung einzelner Verbindlichkeiten aus Derivaten gestellt hat, nach Maßgabe des § 14 Abs. 5. (3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn 1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zu Marktpreisen bewertet werden, 2. es sich bei den Geld- oder Wertpapiersicherheiten entweder um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt und die Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Sicherheiten wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 zur Anwendung kommt, oder 3. es sich bei den Geld- oder Wertpapiersicherheiten zumindest um berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten im Sinne des § 33 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 40 erfüllt, wenn und soweit das Institut mit diesen Sicherheiten einzelne Verbindlichkeiten aus Derivaten besichert, die ausschließlich dem Handelsbuch zugerechnet werden, und das Institut für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet und die Sicherheiten nach Maßgabe des § 43 bewertet, 4. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung sicherstellt, dass im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten für jedes einzelne Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden, 5. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer ihm gegenüber dem Institut obliegenden Leistung aus einem einzelnen Derivat oder die dafür gestellten Sicherheiten in Verzug kommt, das Recht gibt, das jeweils betroffene, den gesicherten Verbindlichkeiten zugrunde liegende Geschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten für das betroffene Geschäft zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden, 6. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt, gestellte Sicherheiten vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den Wert der jeweils gesicherten Verbindlichkeiten übersteigt, und Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den Wert der jeweils besicherten Forderungen unterschreitet und 7. das Institut die Auswirkungen der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der Besicherungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht. (4) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut sich aufgrund eines geeigneten Rechtsgutachtens davon zu überzeugen, dass die Besicherungsvereinbarung rechtswirksam ist und bei Insolvenz des Vertragspartners eine Verrechnung der gestellten Sicherheiten gegen die gesicherten Verbindlichkeiten rechtswirksam erfolgen kann. Das Institut hat der Bundesanstalt das Rechtsgutachten auf deren Verlangen vorzulegen. (5) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der ermäßigten Anrechnung nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann. |
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