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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 21 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Derivate, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Ein Institut, das einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, Geld- oder Wertpapiersicherheiten gestellt hat, darf diese Sicherheiten, soweit sie Kredite an diesen Vertragspartner im Sinne von § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darstellen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuss der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen. Eine ermäßigte Anrechnung darf nur erfolgen, wenn die Besicherungsvereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, dass das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Vertragspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann.

(2) Die Anwendung des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten nach der Marktbewertungsmethode ermittelt wird. Bei der Marktbewertungsmethode sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der sich bei Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 für sie ergibt. § 11 Satz 3 gilt entsprechend. Der für die gesicherten Verbindlichkeiten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls zu bestimmende, einheitliche Zuschlag darf in die nach Absatz 1 vorgesehene Verrechnung nicht miteinbezogen werden. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Standardmethode nach § 13 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, nach Maßgabe des § 13 Abs. 4. Wendet ein Institut für die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, bestimmt sich eine etwaige, ermäßigte Anrechnung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die das Institut einem Vertragspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Derivaten, die in eine zweiseitige, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, gestellt hat, nach Maßgabe des § 14 Abs. 5.

(3) Das Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn

1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zu Marktpreisen bewertet werden,

2. die Geld- oder Wertpapiersicherheiten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllen,

3. die zwischen dem Institut und seinem Vertragspartner geschlossene Besicherungsvereinbarung im Hinblick auf die zugrunde liegende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden ist,

4. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung sicherstellt, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden,

5. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat,

6. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt, die den gesicherten Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung zu beenden, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden, wenn der Vertragspartner mit einer ihm gegenüber dem Institut obliegenden Leistung aus einem einzelnen Derivat oder die dafür gestellten Sicherheiten in Verzug kommt,

7. der Vertragstext der Besicherungsvereinbarung die Anforderungen des § 18 Abs. 3 Nr. 6 erfüllt,

8. das Institut sich von der Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

9. das Institut seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Besicherungsvereinbarung nach Nummer 3 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

10. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Besicherungsvereinbarung nach Nummer 3 direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

11. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und

12. das Institut die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der Besicherungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 8 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die in Satz 1 Nr. 10 genannte Besicherungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Besicherungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.