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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 22 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 22 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei entweder Pensions- oder Darlehensgeschäften, die jeweils in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind | (Text neue Fassung) |
(1) Sind entweder Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich jeweils auf Wertpapiere oder Waren beziehen, in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext 1. sicherstellt, dass die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, dass die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Geschäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der Wertpapiere oder Waren zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags verrechnet werden, 2. keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat und 3. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 1 zu beenden, wenn der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Geschäft gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, kann das Institut den Kreditbetrag, der nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 215 der Solvabilitätsverordnung zu ermitteln ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluss ansetzen. Wendet das Institut für die Bestimmung der Kreditbeträge die Interne Modelle Methode nach § 14 an, kann die in Satz 1 genannte Aufrechnungsvereinbarung nur nach Maßgabe des Modells, das das Institut zur Ermittlung seiner Kreditbeträge benutzt, für eine Ermäßigung der Kreditbeträge der darin einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte über Wertpapiere oder Waren berücksichtigt werden, falls die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. (2) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn 1. es für Zwecke der Besicherung die umfassende Methode für Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwendet, 2. die Wertpapiere, auf die sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 genannten Anforderungen erfüllen, 3. für die Waren, auf die sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte beziehen, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorliegen, 4. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 erfüllen, soweit es sich bei diesen Sicherheiten nicht um Warensicherheiten handelt, 5. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Warensicherheiten die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 erfüllen, 6. bei Pensions- oder Darlehensgeschäften, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden und in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, die im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten zumindest die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 5 und 6 erfüllen, 7. sämtliche, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte täglich zu Marktpreisen bewertet werden und alle, im Rahmen dieser Pensions- oder Darlehensgeschäfte verwandten Sicherheiten die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 oder, soweit es sich bei diesen Sicherheiten um Warensicherheiten handelt, die Anforderungen des § 19 Abs. 3 Nr. 2 erfüllen, falls sowohl Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet werden, als auch Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind und nach Maßgabe dieser Aufrechnungsvereinbarung miteinander verrechnet werden sollen, 8. die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung dem Institut das Recht gibt, Sicherheitennachschüsse vom Vertragspartner zu verlangen, wenn und soweit der Wert der hereingenommenen Sicherheiten den Wert der besicherten Forderungen aus den Pensions- oder Darlehensgeschäften unterschreitet, und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen der Pensions- oder Darlehensgeschäfte gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der gestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den Pensions- oder Darlehensgeschäften übersteigt, 9. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Pensions- oder Darlehensgeschäfte auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde, 10. das Institut seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 9 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat, 11. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat, 12. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und 13. das Institut die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht. Das Institut hat der Bundesanstalt das in Satz 1 Nr. 9 genannte Rechtsgutachten einschließlich vorhandener Aktualisierungen auf deren Verlangen vorzulegen. Ist die in Satz 1 Nr. 11 genannte Aufrechnungsvereinbarung in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 7 nicht vor und sind dennoch sowohl Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet werden, als auch Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, darf eine buchübergreifende, anrechnungsmäßige Verrechnung zwischen den in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäften, die entweder dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch des Instituts zugerechnet werden, nicht erfolgen. Für aufsichtsrechtliche Zwecke darf jedoch das Institut das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 jeweils getrennt zum einen für die in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Anlagebuch des Instituts zugeordnet werden, und zum anderen für die in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die dem Handelsbuch des Instituts zugerechnet werden, anwenden, wenn für diese Anlage- und Handelsbuchgeschäfte und für die jeweils nur auf die dem Handelsbuch des Instituts einerseits und die dem Anlagebuch des Instituts andererseits zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte zu beziehende, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung die Anforderungen an eine ermäßigte Anrechung nach Absatz 2 erfüllt sind. Die insoweit getrennt für die dem Handelsbuch des Instituts einerseits und die dem Anlagebuch des Instituts andererseits zugeordneten Pensions- oder Darlehensgeschäfte zu ermittelnden Salden sind sodann für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen zu addieren. (4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich die Pensions- oder Darlehensgeschäfte nicht auf Wertpapiere oder Waren, sondern auf wertpapierähnliche, unverbriefte Rechte beziehen, falls für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann. |
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