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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 23 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen bei Barguthaben, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Sind Barguthaben in eine im Inland oder international gebräuchliche oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlene, zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen, deren Vertragstext

1. sicherstellt, dass die einbezogenen Barguthaben im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich aufgelöst werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts aufgelöst werden können, dass die aus diesen Barguthaben resultierenden, gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden,

2. keine Bestimmung enthält, wonach ein weiter bestehender Vertragspartner die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Ausgleichsforderung hat und

3. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Barguthaben durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 1 aufzulösen, wenn der Vertragspartner mit einer ihm aus einem einzelnen Barguthaben gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt,

kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Institut bei einer Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus den in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Barguthaben zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum nächsten Geschäftsschluss als Kreditbetrag bei dem Institut angesetzt werden.

(2) Ein Barguthaben im Sinne dieser Vorschrift umfasst jeden unbedingt rückzahlbaren Geldbetrag, den ein Institut von dem Vertragspartner der in Absatz 1 genannten, zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hereinnimmt oder diesem Vertragspartner zur Verfügung stellt.

(3) Ein Institut darf das ermäßigte Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn

1. es sich bei den Barguthaben um berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne des § 31 handelt und das Institut die hierfür geltenden Anforderungen an die Verwendung von Sicherungsinstrumenten nach § 30 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 erfüllt,

2. die Barguthaben zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass sich der Marktwert der Barguthaben wesentlich geändert hat, zu Marktpreisen bewertet werden, wobei § 41 Anwendung findet,

3. das Institut während der Laufzeit der hereingenommenen Barguthaben uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,

4. die Restlaufzeit der Barguthaben, die das Institut vom Vertragspartner hereingenommen hat und die aufgrund der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung mit Barguthaben, die das Institut dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat, zu verrechnen sind, zumindest so lang ist wie die Restlaufzeit derjenigen Barguthaben, mit denen sie aufgrund der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung verrechnet werden, soweit es sich bei den miteinander zu verrechnenden Barguthaben nicht um täglich fällige Barguthaben handelt,

5. die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für sämtliche, darin einbezogenen Barguthaben eine einheitliche Aufrechnungswährung festlegt, in der die jeweiligen Barguthaben miteinander zu verrechnen und in die sie für diese Zwecke unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Euro-Referenzkurses nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder, soweit für die betroffenen Währungen kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, unter Zugrundelegung des Mittelkurses aus den jeweils aktuell feststellbaren An- und Verkaufskursen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder, soweit § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung einschlägig ist, auf Basis der Vorgaben des § 5 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung umzurechnen sind,

6. das Institut das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den Barguthaben erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann,

7. das Institut die Barguthaben, die von der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Barguthaben in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

8. sich das Institut von der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Barguthaben auf der Grundlage eines geeigneten und aktuellen Rechtsgutachtens überzeugt hat, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde,

9. das Institut seine Absicht, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 laufend Gebrauch zu machen, sowohl der Bundesanstalt als auch der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen angezeigt hat,

10. das Institut der Bundesanstalt eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung nach Absatz 1 und des Rechtsgutachtens nach Nummer 8 einschließlich vorhandener Aktualisierungen direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat,

11. das Institut sichergestellt hat, dass die Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Barguthaben in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird und

12. das Institut die Auswirkungen des ermäßigten Anrechnungsverfahrens nach Absatz 1 sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos des jeweiligen Vertragspartners der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung als auch in die Messung und Steuerung seines Adressenausfallrisikos insgesamt einbezieht.

Sind die in Satz 1 Nr. 10 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, wenn Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen. Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem ermäßigten Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.