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Änderung § 9 GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 25 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 9 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 25 Null-Anrechnungen | (Text neue Fassung)§ 9 Null-Anrechnungen |
(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen: 1. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite a) 50 Prozent des Marktwertes nicht übersteigen und der Marktwert mindestens jährlich überprüft wird oder b) die Grenzen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung nicht übersteigen, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind, 2. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, oder Kredite aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die Gewerbeimmobilien betreffen, soweit die Kredite die Grenzen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a der Solvabilitätsverordnung der betreffenden Immobilie nicht übersteigen, wenn die Kredite nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 3 und 6, Abs. 3 und 4 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent erhalten würden, 3. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten, 4. Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren, 5. andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten, 6. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis zu drei Monaten, 7. Forderungssalden auf Interbankverrechnungskonten bei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat, 8. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat zur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein Postlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Ausführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung mehr als 14 Kalendertage liegen, 9. Derivate mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei denen der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Wechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge übernommenen Gewährleistungen, 10. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk 'Eingang vorbehalten' versehen werden, 11. Beteiligungen an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, für die nicht bereits § 20 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes gilt, bis zu 40 Prozent der Eigenmittel des Instituts, das die Beteiligung erwirbt, 12. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben von Kreditinstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetragene Genossenschaften zu sein, und 13. Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: | (1) 1 Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen: 1. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten, 2. Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren, 3. andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten, 4. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk 'Eingang vorbehalten' versehen werden, 5. Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
(Textabschnitt unverändert) a) Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt. b) Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung. c) Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen. d) Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein. e) Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt. f) Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt. g) Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt. | |
h) Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer. Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h sind: | h) Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer, 6. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, und 7. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. 2 Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h sind: |
1. Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt, 2. Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 25 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, 3. sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 33 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten, 4. beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und 5. beaufsichtigte Pensionskassen. | |
Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nr. 13 mit Ausnahme des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Wird Satz 1 Nr. 13 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen. (2) Kredite eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes ist, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn a) der Kreditnehmer das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe ist und b) sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Vollkonsolidierung einbezogen sind. (3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners zugerechnet werden, brauchen nicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 10c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind. | 3 Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nummer 5 mit Ausnahme des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. 4 Wird Satz 1 Nummer 5 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen. (2) 1 Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn 1. der Kreditnehmer das Mutterunternehmen des Instituts, ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens des Instituts oder ein eigenes Tochterunternehmen des Instituts ist, 2. sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis gemäß § 13b des Kreditwesengesetzes einbezogen sind, 3. der Kreditnehmer den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut unterliegt, 4. keine rechtlichen oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer an das Institut vorhanden oder absehbar sind und 5. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis einbezogen werden. (3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn 1. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden und 2. die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind. |
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