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Änderung § 11 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 27 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 50 Prozent-Anrechnungen


(Text neue Fassung)

§ 11 50-Prozent-Anrechnungen


vorherige Änderung

Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über drei Jahren von

a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,

b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler,
die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

f) zentralen Kontrahenten oder

g) Wertpapier- oder Terminbörsen,

sofern für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird, sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und sie nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden,

2. die
Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,

3.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.



Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:

1. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,

2.
noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.