Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 GroMiKV vom 31.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der GroMiKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 28 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 28 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforderlichen Marktwertüberschuss gesichert werden.

(2) Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Schuldverschreibungen,

a) die unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind und

b) für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird,

2. Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind.

(3) Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen täglich zum Marktpreis bewertet werden, dürfen nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden, und die Besicherung muss eine gleiche oder längere Restlaufzeit als der zu sichernde Kredit haben. Der Marktwertüberschuss im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu besichernden Kreditbetrag übersteigt. Er beläuft sich auf

1. 50 Prozent bei Schuldverschreibungen von

a) Kreditinstituten mit Sitz im Inland,

b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c) Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

e) anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

f) Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes nicht vorliegen, oder

g) multilateralen Entwicklungsbanken, für die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes nicht vorliegen,

sofern die zu sichernden Kredite eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Jahren haben,

2. 100 Prozent bei anderen Schuldverschreibungen und

3. 150 Prozent bei Aktien.

(4) Die Bundesanstalt kann ein Institut von der Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Institut von den Anforderungen dieser Vorschrift abweicht.