Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der GroMiKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 33 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten sind

1. berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach § 31,

2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 32 und

3. Sicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes sowie des § 66, die mindestens eine Handelsbuchposition des Instituts besichern und nicht bereits zu den berücksichtigungsfähigen Finanzsicherheiten zählen.