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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 35 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 35 Mindestanforderungen an Finanzsicherheiten | (Text neue Fassung) |
(1) Um eine berücksichtigungsfähige Finanzsicherheit berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach Absatz 4 bis 10 erfüllen. (2) Die Bonität des Kreditnehmers des besicherten Kredits darf mit dem Wert der diesen Kredit besichernden Finanzsicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein. Wertpapiere, die vom Kreditnehmer oder einer Person, die mit dem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als Finanzsicherheit berücksichtigt werden, es sei denn, die Wertpapiere sind von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes und dienen als Sicherheit im Rahmen eines Pensions- oder Darlehensgeschäftes. (3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit nach der Rechtsordnung erfüllen. (4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der Finanzsicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein. (5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von Finanzsicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich 1. des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung, 2. Bewertungsrisiken, 3. Risiken aus der Beendigung von Besicherungen, 4. Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts. (6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen. (7) Ein Institut muss hereingenommene Finanzsicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der Finanzsicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten. (8) Wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die Finanzsicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat. (9) Ein Institut muss das Recht haben, bei Ausfall oder Insolvenz des Kreditnehmers und, wenn die Finanzsicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, des Sicherheitenverwahrers oder bei einem anderen vertraglich vereinbarten Kreditereignis die Finanzsicherheit zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. (10) Die Restlaufzeit der Besicherung muss mindestens so lang sein wie die Restlaufzeit des besicherten Kredits. |
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