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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 37 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Allgemeine Mindestanforderungen an Gewährleistungen


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potentieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet. Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils verbunden ist.

(2) Eine Gewährleistung

1. muss für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich des § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründen,

2. muss eine eindeutig bestimmte und unveränderbare Reichweite haben,

3. darf keine Vertragsbedingung enthalten, die

a) dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,

b) die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität des gewährleisteten Kredits erhöht,

c) dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen oder

d) den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,

4. muss die besonderen Mindestanforderungen an

a) Gewährleistungen mit Ausnahme von Kreditderivaten nach § 38 oder

b) Kreditderivate nach § 39

erfüllen.