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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 38 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 38 Besondere Mindestanforderungen an Gewährleistungen mit Ausnahme von Kreditderivaten | (Text neue Fassung) |
(1) Eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, erfüllt die besonderen Mindestanforderungen, wenn 1. das sicherungsnehmende Institut bei Eintritt des Gewährleistungsfalls berechtigt ist, zeitnah vom Gewährleistungsgeber die Zahlung aller offenen Forderungen aus dem besicherten Kredit zu verlangen, ohne zuvor gegen den Kreditnehmer einen Beitreibungsversuch unternommen haben zu müssen, und 2. sie eine ausdrücklich dokumentierte Verpflichtung des Gewährleistungsgebers begründet. (2) Für eine Gewährleistung, die einen durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum besicherten Kredit gewährleistet, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach Eintritt des Gewährleistungsfalls verlangt werden kann. (3) Ein Kredit, der durch eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn 1. die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus dem gewährleisteten Kredit abdeckt, 2. die Gewährleistung und die Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen des Absatzes 1 und 4 sowie des § 37 erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber begründen muss, 3. die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und 4. Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Gewährleistungsgeber der Rückgewährleistung nicht zu den Gewährleistungsgebern nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 zählt, die Rückgewährleistung aber ihrerseits durch einen Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 gewährleistet wird. (4) Die Anforderung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt für eine Gewährleistung, mit Ausnahme von Kreditderivaten, als erfüllt, die von einem Gewährleistungsgeber nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 26 Nr. 1 oder 4 als Gewährleistung oder Rückgewährleistung abgegeben wurde, wenn entweder 1. das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls vom Gewährleistungsgeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu verlangen, die so bemessen ist, dass sie eine belastbare Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts aus dem gewährleisteten Kredit abdeckt, einschließlich des Verlusts aus der Nichtzahlung von Zinsen oder sonstiger vom Kreditnehmer des gewährleisteten Kredits geschuldeter Zahlungen, oder 2. das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass die Gewährleistung aus anderen Gründen sämtliche aus dem gewährleisteten Kredit geschuldete Zahlungen effektiv absichert, einschließlich geschuldeter Zinsen und sonstiger geschuldeter Zahlungen. |
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