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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 41 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Bewertung von Finanzsicherheiten


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Finanzsicherheiten werden mit ihrem nach § 35 Abs. 7 bestimmten Marktwert bewertet.

(2) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Kreditwesengesetzes nur, soweit

1. die Derivate einer täglichen Marktbewertung unterliegen und

2. die Verpflichtung aus dem Derivat in der Währung der Sicherheit zu erfüllen ist.

(3) Für außerbörslich gehandelte Derivate gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes unter der Voraussetzung, dass

1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und

2. der Kredit mit mindestens 10 Prozent des Kreditäquivalenzbetrags bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 oder § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und bei der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen berücksichtigt wird.

(4) Lauten Kredite und Finanzsicherheiten nicht auf die gleiche Währung, sind Kredite, soweit sie durch Finanzsicherheiten nach

1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes gedeckt sind, mindestens in Höhe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags oder Kreditäquivalenzbetrags bei den Großkreditanzeigen zu berücksichtigen, und

2. § 28 Abs. 1 gesichert werden, mindestens in Höhe von 20 Prozent ihres Kreditbetrags oder Kreditäquivalenzbetrags auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

(5) Außer bei der Anwendung des Absatzes 3 ist ein Abschlag von 20 Prozent auf den Marktwert der Finanzsicherheiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes vorzunehmen.