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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 43 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Bewertung von Handelsbuchsicherheiten


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

(1) Für die Bewertung von Gewährleistungen, die Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr. 2 bis 7 besichern, gilt § 42.

(2) Ein Institut muss bei einer Besicherung seiner Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs nach § 60 Nr. 2 bis 7 mit Finanzsicherheiten die umfassende Methode für berücksichtigungsfähige Finanzsicherheiten nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung anwenden. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und § 41 gelten nicht. Für Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes und Waren, die nicht zu den berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumenten zählen, gelten Satz 1 und bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen die folgenden Bedingungen:

1. Verwendet ein Institut aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren, werden die Wertpapiere und Waren mit dem Wertschwankungsfaktor für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden, behandelt.

2. Verwendet ein Institut selbst geschätzte Schwankungsfaktoren, müssen die Volatilitätsanpassungen für alle Bestandteile einzeln ermittelt werden.

3. Verwendet ein Institut den auf internen Methoden basierenden Ansatz zur Ermittlung des Forderungswerts für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie aus dem Mengengeschäft, kann es diesen Ansatz auch im Handelsbuch zugrunde legen.