Tools:
Update via:
Änderung § 26 GroMiKV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der GroMiKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 56 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 26 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 56 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze | (Text neue Fassung)§ 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze |
(1) Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 53 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird. | (1) 1 Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. 2 Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7512/al26559-0.htm