Tools:
Update via:
Änderung § 29 GroMiKV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der GroMiKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 59 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 29 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 59 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien | (Text neue Fassung)§ 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien |
Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 54 Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. | 1 Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. 2 § 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7512/al26562-0.htm