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Änderung § 29 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 59 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 29 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

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§ 59 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien


(Text neue Fassung)

§ 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien


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Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 54 Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.



1 Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. 2 § 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.