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Änderung §§ 61 bis 66 GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 61 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | §§ 61 bis 66 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 61 Emittentenbezogene Nettokaufposition | (Text neue Fassung)§§ 61 bis 66 (weggefallen) |
(1) Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 60 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen Verkaufsposition. Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten, 1. die das Institut in seinen Bestand genommen hat, 2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat, 3. für die es im Rahmen der Platzierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder 4. für die es Verkaufsoptionen verkauft oder Kaufoptionen erworben hat. Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Marktpreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten, 1. die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten verkauft hat, 2. für die im Rahmen der Platzierung einer Emission dem Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos zugesagt hat oder 3. für die das Institut von einem Dritten Verkaufsoptionen erworben oder Kaufoptionen an einen Dritten verkauft hat. Optionen sind mit ihrem jeweiligen Deltaäquivalent zu berücksichtigen. (2) Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen Adressen besteht. Satz 1 bis 6 gilt für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend. (3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Platzierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu 10 Prozent, am zweiten und dritten Geschäftstag zu 25 Prozent, am vierten Geschäftstag zu 50 Prozent, am fünften Geschäftstag zu 75 Prozent und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat. (4) Für Kreditderivate ist der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. (5) Das Institut kann Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn 1. das Institut bei der Anlage in das Investmentvermögen den Alternativansatz unter den Voraussetzungen des § 6 anwendet, 2. dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist, 3. das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten, 4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), beaufsichtigt wird, 5. für das Investmentvermögen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen, 6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsbesitzers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar sind, 7. das Investmentvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft getrennt ist, 8. das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und 9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet a) alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf, b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulässig ist und d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind. Satz 1 kann auf Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nr. 4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat. |
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