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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 62 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 60 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft auf Schuldtitel, Aktien, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensions- oder Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Abrechnungspreis. Der Unterschiedsbetrag wird mit den Gewichtungssätzen multipliziert, die nach der Tabelle 6 der Anlage 1 gelten. Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstandene Abwicklungsrisiken können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.