Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 GroMiKV vom 31.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der GroMiKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 67 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 31 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze


(Text neue Fassung)

§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze


vorherige Änderung

(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.

(2) Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § 66 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 60 Nr. 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.

(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.



(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.

(2) 1 Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. 2 Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkreditobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. 3 Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 30 Nummer 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. 4 Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkreditobergrenze mit den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren. 5 Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. 2 Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.