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Änderung § 36 GroMiKV vom 31.12.2010
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§ 72 GroMiKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 36 GroMiKV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 72 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze | (Text neue Fassung)§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze |
(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält. (3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend. | (1) 1 Überschreitet ein Handelsbuchinstitut die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. 2 § 26 Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält. (3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung der Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend. |
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