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Änderung § 1 LiqV vom 01.01.2018

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§ 1 LiqV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 LiqV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Kreditinstitute und

(Text neue Fassung)

1. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, nicht anzuwenden sind, und

2. Finanzdienstleistungsinstitute, die

a) Eigenhandel betreiben oder

b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.

vorherige Änderung

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn

1.
die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Liquiditätsregeln getroffen haben,

2. die Zweigniederlassung vollständig in das Liquiditätsmanagement
der Zentrale eingebunden ist,

3.
die Zentrale gegenüber der Bundesanstalt schriftlich erklärt, dass die Liquidität der Zweigniederlassung jederzeit sichergestellt wird und

4. die Bundesanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen nach
den Nummern 1 bis 3 schriftlich bestätigt hat.



(2) CRR-Wertpapierfirmen, die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Gruppenebene konsolidiert oder teilkonsolidiert einhalten müssen, können durch die Bundesanstalt auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreit werden.