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Änderung § 8 LiqV vom 01.01.2018

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§ 8 LiqV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 8 LiqV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Regelung für Bausparkassen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bausparkassen müssen abweichend von den §§ 3 bis 7 den Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen in Höhe von 10 Prozent der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 im Laufzeitband 1 anrechnen. Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem außerkollektiven Geschäft der Bausparkassen sind nach den §§ 3 bis 7 zu erfassen.