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Änderung § 8 LiqV vom 01.01.2018
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§ 8 LiqV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 8 LiqV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033 |
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(Text alte Fassung) § 8 Regelung für Bausparkassen | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
Bausparkassen müssen abweichend von den §§ 3 bis 7 den Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen in Höhe von 10 Prozent der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 im Laufzeitband 1 anrechnen. Die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem außerkollektiven Geschäft der Bausparkassen sind nach den §§ 3 bis 7 zu erfassen. |
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