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Synopse aller Änderungen der LiqV am 30.04.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2011 durch Artikel 13 des 2. EGeldRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LiqV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LiqV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | LiqV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausreichende Liquidität § 3 Zahlungsmittel § 4 Zahlungsverpflichtungen § 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte § 6 Bemessungsgrundlage § 7 Restlaufzeiten § 8 Regelung für Bausparkassen | |
(Text alte Fassung) § 9 Kapitalanlagebeschränkungen für E-Geld-Institute | (Text neue Fassung) § 9 (aufgehoben) |
§ 10 Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren § 11 Meldungen der Kennzahlen | |
§ 12 Übergangsbestimmung | § 12 (aufgehoben) |
§ 13 Inkrafttreten Anlagen | |
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 3 Satz 1) | Anlage 1 (aufgehoben) |
Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1) Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1 Satz 1) | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. Kreditinstitute und 2. Finanzdienstleistungsinstitute, die a) Eigenhandel betreiben oder b) als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln. | |
Auf E-Geld-Institute findet nur § 9 Anwendung. | |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn 1. die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Liquiditätsregeln getroffen haben, 2. die Zweigniederlassung vollständig in das Liquiditätsmanagement der Zentrale eingebunden ist, 3. die Zentrale gegenüber der Bundesanstalt schriftlich erklärt, dass die Liquidität der Zweigniederlassung jederzeit sichergestellt wird und 4. die Bundesanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich bestätigt hat. | |
§ 9 Kapitalanlagebeschränkungen für E-Geld-Institute | § 9 (aufgehoben) |
(1) E-Geld-Institute legen Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes ausschließlich in folgende Aktiva an: 1. Kassenbestand und gleichwertige Posten, 2. Aktiva, deren Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, sofern das KSA-Risikogewicht für von dieser Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 26 Nr. 1 bis 3 der Solvabilitätsverordnung nicht höher als 0 Prozent ist, 3. Aktiva, deren Erfüllung von den Europäischen Gemeinschaften geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, 4. Aktiva, deren Erfüllung von einer der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Solvabilitätsverordnung genannten Adressen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, 5. Aktiva, die nachweislich durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen einer der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Solvabilitätsverordnung genannten Adressen besichert sind, 6. Sichteinlagen bei Kreditinstituten, von denen geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent nach § 31 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung erhalten, und 7. Wertpapiere hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, die nicht in den Nummern 2 bis 5 erfasst werden und nicht von Unternehmen ausgegeben wurden, die eine bedeutende Beteiligung nach § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an dem E-Geld-Institut halten oder die in den konsolidierten Abschluss solcher Unternehmen einzubeziehen sind. Die in Satz 1 genannten Aktiva sind nicht wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 genannten Aktiva müssen hinreichend liquide sein. Die in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Anlagen dürfen insgesamt das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geld-Instituts nicht übersteigen. Eine Überschreitung ist unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. (2) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes, ist das E-Geld-Institut verpflichtet, die Unterschreitung unverzüglich zu beenden. Zu diesem Zweck kann die Bundesanstalt befristet zulassen, dass der niedrigere der folgenden Werte durch andere als die in Absatz 1 genannten Aktiva gedeckt wird: 1. höchstens 5 Prozent der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes oder 2. die Eigenmittel. (3) E-Geld-Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderhalbjahres Meldungen mit dem Vordruck nach Anlage 1 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen. Die Meldung ist im papierlosen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet das für eine elektronische Dateneinreichung zu verwendende Satzformat und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. | |
§ 12 Übergangsbestimmung | § 12 (aufgehoben) |
Bis zum 1. Januar 2008 darf ein Institut, das kein E-Geld-Institut ist und das von der Übergangsbestimmung nach § 339 Abs. 9 oder 10 der Solvabilitätsverordnung Gebrauch macht, abweichend von dieser Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes II über die Liquidität der Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BAnz. S. 16 985) (Grundsatz II) anwenden. | |
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 3 Satz 1) | Anlage 1 (aufgehoben) |
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