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Änderung § 81 SGB VIII vom 10.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 SGB VIII, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SchKGÄndG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 81 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 81 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen | |
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit | |
(Text alte Fassung) 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, | (Text neue Fassung) 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch, |
2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, | |
6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, | 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, |
7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, | |
11. der Gewerbeaufsicht und 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung | 11. der Gewerbeaufsicht, 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und 13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser), |
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. |
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