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Änderung § 100 SGB VIII vom 16.12.2008

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§ 100 SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 100 SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

(Text alte Fassung)

2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kenn-Nummer der Hilfe leistenden Stelle,

3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(Text neue Fassung)

2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,

3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,

4.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.