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Änderung § 61 SGB VIII vom 01.01.2023
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§ 61 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 61 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. 3 Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68. | (Text neue Fassung) (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68. |
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist. |
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