Tools:
Update via:
Änderung § 89a SGB VIII vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89a SGB VIII, alle Änderungen durch Artikel 1 KJVVG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 89a SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 89a SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege | |
(1) 1 Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. 2 Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. | (Text neue Fassung) (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. |
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7514/al0-42433.htm