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Änderung § 101 SGB VIII vom 01.01.2007
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§ 101 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 101 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.09.2005 BGBl. I 2729 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Periodizität und Berichtszeitraum | |
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006. (2) Die Angaben für die Erhebung nach | |
(Text alte Fassung) 1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, 2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende, 3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d sind zum Zeitpunkt des Beginns einer Hilfeart, 4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung, 5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des Endes einer Hilfeart, | (Text neue Fassung) 1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, 2. bis 5. (weggefallen) |
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, 7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember, 10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März zu erteilen. | |
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungsmerkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d fünfjährlich, beginnend 1991, erfasst. Die Bestandserhebung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischenjahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungsmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis f. | |
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