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Änderung § 4 SGB VIII vom 10.06.2021
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§ 4 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 4 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe | |
(1) 1 Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2 Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. | (Text neue Fassung) (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken. |
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