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Änderung § 13a SGB VIII vom 10.06.2021
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§ 13a SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 13a SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Schulsozialarbeit |
1 Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. 3 Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. 4 Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden. |
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