Tools:
Update via:
Änderung § 37a SGB VIII vom 10.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KJSG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37a SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 37a SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 37a (neu) | (Text neue Fassung)§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflegeperson |
1 Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. 2 Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird, und in den Fällen, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. 3 Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. 4 Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet werden. 5 Zusammenschlüsse von Pflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7514/al148442-0.htm