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Änderung § 81 SGB VIII vom 10.06.2021
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§ 81 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung | § 81 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen | |
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, 2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, 7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, | |
(Text alte Fassung) 11. der Gewerbeaufsicht und 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung | (Text neue Fassung) 11. der Gewerbeaufsicht, 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und 13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser), |
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. |
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