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Änderung § 74a SGB VIII vom 16.12.2008
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§ 74a SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung | § 74a SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder | |
(Text alte Fassung) Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. 2 Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. 3 Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt. |
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