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Änderung § 76 SGB VIII vom 16.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76 SGB VIII, alle Änderungen durch Artikel 1 KiföG am 16. Dezember 2008 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 76 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung | § 76 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben | |
(Text alte Fassung) (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. |
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. |
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