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Änderung § 102 SGB VIII vom 16.12.2008
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§ 102 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung | § 102 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 102 Auskunftspflicht | |
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10, 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10, | |
(Text alte Fassung) 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10, | (Text neue Fassung) 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10, |
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8 und 9, 7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 9. (3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen. |
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