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Änderung § 53a SGB VIII vom 01.01.2023
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§ 53a SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 53a SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 53a (neu) | (Text neue Fassung)§ 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern |
(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. (2) 1 Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. 2 Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden. (3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden. (4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. |
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