Tools:
Update via:
Änderung § 87d SGB VIII vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 87d SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 87d SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat. | (Text neue Fassung) (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7514/al170739-0.htm