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Änderung § 99 SGB VIII vom 01.09.2009
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§ 99 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 99 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 105 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 99 Erhebungsmerkmale | |
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind 1. im Hinblick auf die Hilfe a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung, b) Art der Hilfe, c) Ort der Durchführung der Hilfe, d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe, | |
(Text alte Fassung) e) familien- und vormundschaftsrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe, | (Text neue Fassung) e) familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe, |
f) Intensität der Hilfe, g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen, h) Gründe für die Hilfegewährung, i) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie 2. im Hinblick auf junge Menschen a) Geschlecht, b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, d) anschließender Aufenthalt, e) nachfolgende Hilfe; 3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen. (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, gegliedert nach 1) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, Institution oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlass, Art der anschließenden Hilfe, 2) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme. (3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind 1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert a) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes, b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmenden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind, 2. die Zahl der a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes, b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes. (4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter 1. gesetzlicher Amtsvormundschaft, 2. bestellter Amtsvormundschaft, 3. bestellter Amtspflegschaft sowie 4. Beistandschaft, gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer). (5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über 1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen, 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege. (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts a) nach § 8a Abs. 3 das Gericht angerufen worden ist, b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind, 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist, gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit. (6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist. (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen, b) der Zahl der verfügbaren Plätze sowie c) der Anzahl der Gruppen, 2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang, b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich, 3. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch, b) Migrationshintergrund, c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, d) erhöhter Förderbedarf. (7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind: 1. für jede tätige Person a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, b) Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung, 2. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch, b) Migrationshintergrund, c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung, e) erhöhter Förderbedarf, f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson, g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements. (7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, sind: 1. Zahl der Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen, 2. Zahl der von den Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen betreuten Kinder. (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich 1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1), 2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5), 3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie 4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74 Abs. 6), gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei der internationalen Jugendarbeit nach Partnerländern und Maßnahmen im In- und Ausland. (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze, 2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechtsform, 3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person a) (weggefallen) b) (weggefallen) c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang, d) für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich. (10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind 1. die Art des Trägers, 2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart, 3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart, 4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt. |
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