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Änderung § 81 SGB VIII vom 13.11.2024
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§ 81 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.11.2024 geltenden Fassung | § 81 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 13.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen | |
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch, 2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, | |
(Text alte Fassung) 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, | (Text neue Fassung) 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, |
7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 11. der Gewerbeaufsicht, 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und 13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser), im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. |
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