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Änderung § 8 SGB VIII vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SGB VIII, alle Änderungen durch Artikel 2 BKiSchG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 8 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | |
(Text alte Fassung) (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2 Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. |
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. | |
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. | (3) 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 2 § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. |
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