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Änderung § 101 SGB VIII vom 19.05.2013
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§ 101 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2013 geltenden Fassung | § 101 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 19.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Periodizität und Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. 2 Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3 Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. 4 Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr 2012 ausgesetzt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. 2 Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3 Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. 4 Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr 2012 ausgesetzt. |
(2) Die Angaben für die Erhebung nach 1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, 2. bis 5. (weggefallen) 6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, 7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6a, 6b und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember, 10. § 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März, 11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung zu erteilen. |
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