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Änderung § 87 SGB VIII vom 01.11.2015
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§ 87 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 87 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen | |
(Text alte Fassung) Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. | (Text neue Fassung) 1 Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. 2 Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2. |
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