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Änderung § 64 SGB VIII vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 SGB VIII, alle Änderungen durch Artikel 129 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB VIIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 64 SGB VIII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 64 SGB VIII n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 129 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Datenübermittlung und -nutzung | |
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. | |
(Text alte Fassung) (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. | (Text neue Fassung) (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. |
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7514/al79490-0.htm