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§ 1 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts



(1) 1Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. 3Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.



 
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Frühere Fassungen von § 1 BfJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 16 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 35 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BfJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 16 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
...  § 1 Absatz 1 Satz 2 , § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 35 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
...  In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 sowie in den ...