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§ 4 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es
- 1.
- einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
- 2.
- die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
- 3.
- die elektronischen Dokumente übermittelt oder
- 4.
- den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz G. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1474 m.W.v. 30. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 4 BfJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 35 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BfJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BfJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BfJG Aufgaben des Bundesamts (vom 01.07.2022)
... nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende ...
§ 7 BfJG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... des Bundesrates bedarf, 1. Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen, 2. Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die ...
Zitat in folgenden Normen
Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
§ 5 HEMBV Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
... Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen. (2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 35 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 sowie in den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. ...
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