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§ 5 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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§ 5 Digitalisierung von Dokumenten
(1) Werden Akten ganz oder teilweise elektronisch geführt, so soll das Bundesamt die elektronische Wiedergabe der Papierdokumente zum elektronischen Teil der Akte nehmen.
(2) 1Bei der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument bei dessen Lesbarmachung mit dem Papierdokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt. 2Von der Übertragung eines Papierdokuments in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Papierdokumente sollen nach ihrer Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder dem Einsender zurückgegeben werden, sobald die Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs nicht mehr erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz G. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1474 m.W.v. 30. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 5 BfJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BfJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BfJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BfJG Aufgaben des Bundesamts (vom 01.07.2022)
... nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende ...
Zitat in folgenden Normen
Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
§ 5 HEMBV Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
... kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen. (2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für 1. die elektronische Aktenführung, 2. die ...
Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923
§ 4 BfJEAktfV Erstellung elektronischer Dokumente durch das Bundesamt
... Dokumente durch Übertragung aus der Papierform ist der Stand der Technik im Sinne des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz insbesondere dann gewahrt, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes ...
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