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§ 7 - Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 200-8 Behördenaufbau
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§ 7 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,
- 2.
- Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen,
- 3.
- andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen,
- 4.
- die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben,
- 5.
- die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei
- a)
- bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
- b)
- eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
- c)
- bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie
- 6.
- Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.
Frühere Fassungen von § 7 BfJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 16 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
aktuell vorher | 30.06.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 30.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BfJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BfJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BfJG Aufgaben des Bundesamts (vom 01.07.2022)
... den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7 , soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für JustizV. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923
§ 5 BfJEAktfV Elektronische Formulare
... des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz erfolgen kann. (2) Das Bundesamt gibt auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 16 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts ...
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