Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 BfJG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 35 GüZustAnpG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BfJG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachaufsicht


Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.




Anzeige