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Änderung § 2 BfJG vom 01.08.2021
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§ 2 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 2 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben des Bundesamts | |
(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. (2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der 1. Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen, 2. Durchführung der automatisierten Normendokumentation, 3. europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere a) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen, b) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen, c) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, | |
(Text alte Fassung) d) in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs, | (Text neue Fassung) d) als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend, e) in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs, |
4. Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention. (3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird. (4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. |
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