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Änderung § 3 BfJG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BfJG, alle Änderungen durch Artikel 35 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BfJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 35 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachaufsicht | |
(Text alte Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. | (Text neue Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. |
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