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Änderung § 3 BfJG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BfJG, alle Änderungen durch Artikel 35 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BfJG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 35 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachaufsicht


(Text alte Fassung)

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(Text neue Fassung)

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)